BMBWF und OeAD übernehmen im Fall einer Gewährung eines Stipendiums keine Garantie, dass die An- und Abreise sowie ein Aufenthalt in Österreich bzw. an der Zieleinrichtung möglich ist. Die Entscheidung über den tatsächlichen Antritt des Aufenthalts trifft die Stipendiatin bzw. der Stipendiat eigenverantwortlich. BMBWF und OeAD übernehmen – insbesondere auch im Fall der Reise in/durch ein Land bzw. Gebiet mit Reisewarnung – keine Haftung für eventuell im Zuge der An- und Abreise sowie des Aufenthalts am Zielort bzw. an der Gasteinrichtung entstehende Komplikationen, daraus resultierende zusätzliche Kosten oder Schäden. Der Abschluss einer am Zielort gültigen und ausreichenden Kranken-, Unfall- und Rückholversicherung wird dringend empfohlen und obliegt der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten. Die jeweils aktuellen Bedingungen der Gasteinrichtung zur persönlichen Anwesenheit/Teilnahme sowie die aktuellen Einreisebedingungen sind unbedingt von der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten zu beachten, ebenso die Reisehinweise des österreichischen Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA).
Den Förderungsnehmenden ist keinerlei nicht wissenschaftliche Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 551,10 Euro) gestattet. Geringfügige Tätigkeiten müssen dem OeAD nicht gemeldet werden.
Berichtspflicht:
Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Semesterende und vor der Auszahlung der letzten Stipendienrate unaufgefordert Erfolgsnachweise des Vorstudienlehrganges bzw. den Nachweis über erfolgreiche Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten (pro Semester) vorzulegen. Doktoratsstudierende müssen den Bericht des Betreuenden über den Fortgang des Dissertationsvorhabens vorweisen. Andernfalls liegt ein Einstellungs- und Rückforderungsgrund vor.
Förderungsvertrag:
Den Förderungsvertrag (Zuerkennung, Stipendienbedingungen und Annahmeerklärung) erhalten Stipendiatinnen und Stipendiaten von der OeAD-GmbH/Mobilität und Kooperation. Dieser regelt folgende Punkte: Beginn und Ende der Förderung; Höhe der Förderung; Auszahlungsmodalitäten des Stipendiums; Anwesenheitspflichten am Studienort; Leistungsnachweis; Datenschutz; Rückzahlungsverpflichtungen.
Rechtsgrundlagen:
Bundesministeriengesetz 1986, in der Fassung BGBI.I Nr. 164/2017
Allgemeine Rahmenrichtlinien 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der geltenden Fassung, die subsidiär anwendbar ist
OeAD-Gesetz, BGBI. I Nr. 99/2008, in der geltenden Fassung
Forschungsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 75/2020, in der geltenden Fassung
Das zum Zeitpunkt der Zuerkennung geltende Bundesfinanzgesetz
Genehmigung der Ausschreibung durch das BMBWF per Erlass 2025-0.088.523
Kontakt bei der OeAD-GmbH:
Svitlana Petrashko, MA; Dariia Kustova, BA
T +43 1 53408-500 (Mo-Fr von 9.30-12.00 Uhr und von 14.00-15.00 Uhr)