Informationen in ungarischer Sprache finden Sie unter:
www.omaa.hu.
Zielsetzung:
- Aufbau eines nachhaltigen Netzwerkes von Personen mit Bezug zu Österreich
- Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
- Förderung des gegenseitigen Verständnisses
und außerdem Angehörige aller Einrichtungen, die Teile der Ungarischen Akademie der Wissenschaften waren mit allen Forschungsstellen, auch die Bibliothek der ehemaligen UAW, sowie die Angehörigen der ehemaligen Institute des Eötvös Loránd Kutatási Hálózat (Eötvös Loránd Forschungsnetzes) heute: Ungarisches Forschungsnetz, weiters Wiss. Mitarbeiter, Angehörige folgender Einrichtungen in Ungarn :
- Országos Széchenyi Könyvtár, Landesbibliothek Széchenyi
- Magyar Nemzeti Múzeum, Ungarisches Nationalmuseum
- Magyar Nemzeti Levéltár valamennyi levéltára, Ungarisches Nationalarchiv mit allen Zweigarchiven
- VERITAS Történetkutató Intézet, VERITAS Institut für Geschichtsforschung
- Rendszerváltás Történetét Kutató Intézet és Archívum, Institut und Archiv für Erforschung der Wende
Zielinstitution:
Weiters die Österreichische Akademie der Wissenschaften und weitere wissenschaftliche Einrichtungen wie Archive, Bibliotheken, Museen.
Für die Stipendienbewerbung ist eine Betreuungszusage einer dieser Institutionen notwendig. Die Bewerbung ist einmal im Jahr möglich. Abgelehnte Bewerber/innen können erst im nächsten Kalenderjahr einen neuerlichen Antrag stellen.
Ein Gegenbesuch des österreichischen Forschungspartners / der österreichischen Forschungspartnerin ist für 5 Tage zur Vor- und Nachbereitung des Aufenthalts möglich.
Eine Altersgrenze für den Partner / die Partnerin ist nicht vorgesehen, Universitätslehrende im Ruhestand sind jedoch ausgeschlossen.
Allgemeine Hinweise:
- Für alle Stipendien gilt der Grundsatz des Wettbewerbes, d.h., auch bei Erfüllung aller Bewerbungsvoraussetzungen gibt es keinen Rechtsanspruch auf ein Stipendium. Die Zahl der geförderten Personen ist vom Kontingent bzw. vom Budget abhängig. Es ist möglich, sich gleichzeitig bei mehreren Programmen zu bewerben; für jede Bewerbung sind aber separate Bewerbungsunterlagen einzureichen.
- Stipendiaten und Stipendiatinnen sind verpflichtet, am Studienort dauerhaft anwesend zu sein und ihrer Studien-und Forschungstätigkeit nachzugehen.
- Stipendiatinnen und Stipendiaten ist während des Stipendienaufenthaltes keine auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit gestattet.
- Antragstellende nehmen zur Kenntnis, dass die in der Bewerbung anzugebenden personenbezogenen Daten sorgsam auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und der österreichischen Datenschutzbestimmungen, insbesondere § 2g Forschungsorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 341/1981 und OeAD-Gesetz BGBI. I Nr. 99/2008, jewils in der geltenden Fassung, für die Bearbeitung dieses Antrages und für statistische Zwecke verarbeitet werden. Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die OeAD-GmbH. Weitere Informationen erhalten Sie in der Datenschutzerklärung unter https://oead.at/datenschutz/
- Unvollständige bzw. nicht termingerecht eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
- Stipendien sind zum zuerkannten Termin anzutreten.
Sonstige Informationen:
Förderungsvertrag:
Den Förderungsvertrag (Zuerkennungsschreiben, Stipendienbedingungen und Annahmeerklärung) erhalten die Stipendiatinnen und Stipendiaten 60 Tage nach dem Einreichtermin von der OeAD- GmbH /Mobilität und Kooperation. Dieser regelt folgende Punkte: Beginn und Ende der Förderung, Höhe der Förderung. Auszahlungsmodalitäten des Stipendiums, Anwesenheitspflichten am Studienort, Leistungsnachweis, Datenschutz, Rückzahlungsverpflichtungen.
Berichtspflicht:
Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, nach Abschluss des Stipendiums der OeAD -GmbH einen Bericht zu übermitteln. Eine Kopie des Abschlussberichtes ist an die Geschäftsführung der Aktion in Budapest zu übermitteln. Das ist die Voraussetzung für die Erstattung der Reisekosten.
Rechtsgrundlagen in Österreich:
Bundesministeriengesetz 1986 (in der Fassung BGBI. I Nr. 164/2017)
Das zum Zeitpunkt der Zuerkennung geltende Bundesfinanzgesetz
OeAD-Gesetz ( BGBI. I Nr. 99/2008) idgF
Forschungsorganisationsgesetz (BGBI. Nr. 341/1981) in der geltenden Fassung
Allgemeine Rahmenrichtlinien 2014 (BGBI. II Nr. 208/2014) in der geltenden Fassung
Kulturabkommen zwischen Österreich und Ungarn (BGBl. Nr. 519/1977)
Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen gem. § 5 ARR 2014 (BGBI. II Nr. 208/2014)
Erlass GZ 2023-0.454.949