Österreichische Datenbank für Stipendien und Forschungsförderung - www.grants.at
Ernst Mach - ASEA-UNINET kurzfristiges Forschungsstipendium
Herkunftsland:
Indonesien; Kambodscha; Laos; Malaysia; Myanmar; Philippinen; Thailand; Vietnam
Zielland:
Österreich
Fachbereich:
Naturwissenschaften
Technische Wissenschaften
Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften
Agrarwissenschaften
Sozialwissenschaften
Geisteswissenschaften
Kunst
Hauptförderart:
Stipendien, Forschungsförderung
Förderart:
Forschungsstipendien
Finanzierung:
National
Zielgruppe:
Postdocs
Fördergeber:
Republik Österreich, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF);
Abwicklungsstelle: OeAD-GmbH, Agentur für Bildung und Internationalisierung, Bereich Mobilität und Kooperation in Zusammenarbeit mit ASEA-UNINET
Dauer:
1 bis 2 Monate
Dienstleistung:
Zuschussstipendium, Eigenmittel sind erforderlich!

1. Monatliche Stipendienrate: 1.300 Euro

2. Unterstützung bei der Vermittlung von Unterkunft und Versicherung.
  • OeAD student housing ist auf Wunsch bemüht, Stipendiatinnen und Stipendiaten eine Unterkunft (Studentenheim oder Wohnung) zu vermitteln. Monatliche Kosten: Im Regelfall derzeit rund 330 Euro bis 800 Euro (Richtwert: hängt vom Komfortwunsch der Stipendiatinnen und Stipendiaten ab). Für die Vermittlung sind im Studienjahr 2025/26 an OeAD student housing voraussichtlich monatlich 24 Euro als Verwaltungsabgeltung zu bezahlen.
  • Für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich ist eine in Österreich gültige und von den österreichischen Behörden anerkannte Krankenversicherung erforderlich. Die OeAD-GmbH kann beim Abschluss einer ausreichenden Versicherung unterstützen. Monatliche Kosten: Im Regelfall derzeit rund 55 Euro bis 200 Euro (Richtwert; hängt von Alter, Stipendienkategorie und Gesundheitszustand ab). Die Kosten für Unterkunft und Versicherung sind von den Stipendiatinnen und Stipendiaten zu bezahlen.
  • Personen ohne Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staats, die einen Aufenthalt über 6 Monate planen: Wenn Ihre Unterkunftskosten in Österreich monatlich 300 Euro übersteigen, müssen Sie den Aufenthaltsbehörden für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zusätzlich eigene Geldmittel nachweisen. Je nach den individuellen Kosten für Ihre Krankenversicherung in Österreich und allfälliger sonstiger finanzieller Verpflichtungen kann dieser Betrag variieren.

3. Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Staatsbürgerschaft und Anreise bzw. Rückreise aus Kambodscha, Laos und Myanmar erhalten gegen Vorlage von Originalbelegen zusätzlich einen Reisekostenzuschuss in der Höhe von bis zu 1.200 Euro ausbezahlt. Kein Reisekostenzuschuss von österreichischer Seite für Stipendiatinnen und Stipendiaten aus anderen Ländern!
Einreichtermin:
Jederzeit
31. 12. 2030
Direkt bewerben
Hinweise zur Bewerbung:
Zielsetzung:
  • Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Aufbau eines nachhaltigen Netzwerkes von Personen mit Bezug zu Österreich

Bewerben können sich:
Postdocs, die in Lehre und Forschung an einer ASEA-UNINET Mitgliedsuniversität in Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, auf den Philippinen, in Thailand oder in Vietnam tätig sind.

Bewerberinnen und Bewerber müssen die Staatsbürgerschaft einer der folgenden Länder besitzen: Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand oder Vietnam

Bewerberinnen und Bewerber dürfen in den sechs Monaten vor Stipendienantritt nicht in Österreich gelebt/studiert/geforscht/wissenschaftlich gearbeitet haben. Personen, die sich bereits dauerhaft in Österreich aufhalten oder ihre akademische Ausbildung vorwiegend in Österreich absolviert haben, sind nicht antragsberechtigt.

Höchstalter zum Zeitpunkt der Bewerbung:
45 Jahre (Kinderbetreuungszeiten werden berücksichtigt)

Sprachkenntnisse:
sehr gute Kenntnisse der englischen und/oder deutschen Sprache

Bewerbungsdokumente:
  • Schriftliche Zusage der Betreuerin/des Betreuers an der österreichischen Zieluniversität. Eine solche Betreuungszusage kann nur von Angehörigen einer österreichischen ASEA-UNINET Mitgliedsuniversität, die eine Venia Docendi (z.B. durch eine Full oder Associate Professur) verfügen, ausgestellt werden.
  • Zustimmungserklärung der ASEA-UNINET Universitätskoordinatorin/des ASEA-UNINET Universitätskoordinators der kooperierenden Universität in Österreich.
  • Zustimmungserklärung der ASEA-UNINET Universitätskoordinatorin/des ASEA-UNINET Universitätskoordinators der kooperierenden Universität in Asien.
  • Zustimmungserklärung der ASEA-UNINET Nationalen Koordinatorin/des ASEA-UNINET Nationalen Koordinators des asiatischen Mitgliedslandes. Die Zustimmungserklärungen können frei formuliert sein, müssen aber Briefkopf, Datum, Unterschrift der Koordinatorin/des Koordinators und Stempel aufweisen und dürfen bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein.
  • Reisepasskopie (Seite mit Namen und Foto)
Liste der ASEA-UNINET Mitgliedsinstitutionen und jeweiligen Universitätskoordinatorinnen und -koordinatoren [https://asea-uninet.org/network-members/member-universities/]

Liste der ASEA-UNINET Nationalen Koordinatorinnen und Koordinatoren [https://asea-uninet.org/network-members/national-coordinators/]

Allgemeine Hinweise:
  • Das Stipendienprogramm wird vollständig vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) finanziert.
  • Bei allen Stipendien für Österreich gilt der Grundsatz des Wettbewerbs, d.h. auch bei Erfüllung aller Bewerbungsvoraussetzungen gibt es keinen Rechtsanspruch auf ein Stipendium. Die Zahl der geförderten Personen ist vom Kontingent bzw. vom Budget abhängig. Es ist möglich, sich gleichzeitig bei mehreren Programmen zu bewerben.
  • Bewerberinnen und Bewerber, die zu Forschungszwecken nach Österreich kommen und daher nicht um Zulassung ansuchen müssen, müssen die Kenntnis jener Sprache nachweisen, in der sie das Projekt in Österreich verwirklichen wollen.
  • Das Einverständnis der österreichischen Betreuerin oder des österreichischen Betreuers ist erforderlich.
  • Kurzstipendien (1-3 Monate) sind vorrangig im Zeitraum Jänner bis Juni zu konsumieren. Andernfalls kann es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung kommen. Es sollte daher schon bei der Antragstellung der Bewerbung darauf geachtet werden, Kurzstipendien vorrangig für den Zeitraum Jänner bis Juni zu beantragen.
  • Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, am Studienort dauerhaft anwesend zu sein und ihrer Studien- und Forschungstätigkeit nachzugehen.
  • Für abgelehnte Ansuchen gibt es keine Verbesserungsmöglichkeit, jedoch kann beim nächsten Einreichtermin neuerlich ein verbessertes Ansuchen eingereicht werden.
  • Es gelten die Aufnahmebestimmungen der jeweiligen Hochschule.

Datenschutz:
Antragstellende nehmen zur Kenntnis, dass die in der Bewerbung anzugebenden personenbezogenen Daten sorgsam auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und der österreichischen Datenschutzbestimmungen, insbesondere § 2g Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981 und OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008, jeweils in der geltenden Fassung, für die Bearbeitung dieses Antrages und für statistische Zwecke verarbeitet werden. Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die OeAD-GmbH. Weitere Informationen erhalten Sie in der Datenschutzerklärung unter https://oead.at/datenschutz/ .
Auswahl:
Unvollständige sowie nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt!

Die Auswahl erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren:
1. Formalprüfung
2. Entscheidung durch die ASEA-UNINET Nationale Koordination Österreich
Sonstige Information:
BMBWF und OeAD übernehmen im Fall einer Gewährung eines Stipendiums keine Garantie, dass die An- und Abreise sowie ein Aufenthalt in Österreich bzw. an der Zieleinrichtung möglich ist. Die Entscheidung über den tatsächlichen Antritt des Aufenthalts trifft die Stipendiatin bzw. der Stipendiat eigenverantwortlich. BMBWF und OeAD übernehmen – insbesondere auch im Fall der Reise in/durch ein Land bzw. Gebiet mit Reisewarnung – keine Haftung für eventuell im Zuge der An- und Abreise sowie des Aufenthalts am Zielort bzw. an der Gasteinrichtung entstehende Komplikationen, daraus resultierende zusätzliche Kosten oder Schäden. Der Abschluss einer am Zielort gültigen und ausreichenden Kranken-, Unfall- und Rückholversicherung wird dringend empfohlen und obliegt der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten. Die jeweils aktuellen Bedingungen der Gasteinrichtung zur persönlichen Anwesenheit/Teilnahme sowie die aktuellen Einreisebedingungen sind unbedingt von der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten zu beachten, ebenso die Reisehinweise des österreichischen Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA).

Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmern ist keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gestattet. Davon ausgenommen sind geringfügige wissenschaftliche/künstlerische Beschäftigungen im Bereich der Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern dies aufenthalts- und ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässig ist (im Jahr 2024: maximal 518,44 Euro pro Monat).

Berichtspflicht:
Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet nach Abschluss des Stipendiums einen Bericht zu übermitteln.

Förderungsvertrag:
Den Förderungsvertrag (Zuerkennung, Stipendienbedingungen und Annahmeerklärung) erhalten Stipendiatinnen und Stipendiaten von der OeAD-GmbH/Mobilität und Kooperation. Dieser regelt folgende Punkte: Beginn und Ende der Förderung; Höhe der Förderung; Auszahlungsmodalitäten des Stipendiums (bzw. eines allfälligen Reisekostenzuschusses); Anwesenheitspflichten am Studienort; Leistungsnachweis; Datenschutz; Rückzahlungsverpflichtungen.
Details siehe: https://oead.at/stipendienbedingungen

Rechtsgrundlagen:
Bundesministeriengesetz 1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2017
Allgemeine Rahmenrichtlinien 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der geltenden Fassung, die subsidiär anwendbar ist
OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008, in der geltenden Fassung
Forschungsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 75/2020, in der geltenden Fassung
Das zum Zeitpunkt der Zuerkennung geltende Bundesfinanzgesetz
Sonderrichtlinie für das Förderungsprogramm “Stipendienprogramme INCOMING“ des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung
https://oead.at/fileadmin/Dokumente/oead.at/ICM/MPC/SRL_INCOMING_fuer_24-29_--_2024-05-21_genehmigt.pdf
Genehmigung der Ausschreibung durch das BMBWF per Erlass GZ 2024-0.531.844

Kontakt bei der OeAD-GmbH:
Christoph Niederhauser, MSc
T +43 1 53408-409
E christoph.niederhauser@oead.at
H www.oead.at, www.asea-uninet.org
Letzte Änderung:
27.09.2024
Abfragedatum:
30.10.2024 15:02:22